Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
AEV Zucker- und Stärkeerzeugung · V · BGBl. Nr. 1073/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2023 · in Kraft seit 2023-04-04
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED 2010/75/EU) für die Zucker- und Stärkeerzeugung um und begrenzt die Schadstoffbelastung von Gewässern durch industrielles Abwasser. Sie schützt Dritte und die Umwelt vor nachweisbaren Schäden durch organische Verbindungen, Ammonium und Phosphor. Die Emissionsgrenzwerte sind sektorspezifisch kalibriert und EU-rechtlich verpflichtend. Zuletzt 2023 aktualisiert, ist sie inhaltlich auf dem Stand der Technik.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen: Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sperrwasser, Stickstoffentfernung, Düngeverbesserungsmittel, Klebereindickung, Futterverbesserungsmittel, Kartoffelstärkegewinnung, Maisstärkegewinnung, Kleberentwässerung 11.11.2025 10010853 NOR40251999
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt: (5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. 11.11.2025 10010853 NOR40252002
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 10010853 NOR40252006
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