Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Gentechnikgesetz

GTG · BG · BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022 · in Kraft seit 2022-02-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
65Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinien 90/219/EWG (Arbeiten im geschlossenen System) und 2001/18/EG (Freisetzung/Inverkehrbringen) um. Ueber das EU-Minimum hinaus gehen: umfangreiche oeffentliche Anhoerungsverfahren, Parteistellung von Gemeinden sowie enge Zweckbeschraenkungen (z. B. bei transgenen Tieren).

Begründung

Der sicherheitstechnische Kern, also der Schutz von Gesundheit und Umwelt bei Arbeiten mit gentechnisch veraenderten Organismen sowie der Schutz genetischer Daten des Menschen, ist berechtigt und grossteils EU-vorgegeben. Oesterreich hat aber zusaetzliche Huerden aufgebaut, etwa umfangreiche oeffentliche Anhoerungsverfahren, Parteistellung von Gemeinden und enge Zweckbeschraenkungen, die ueber das EU-Minimum hinausgehen und Forschung und Anwendung stark bremsen. Diese aufgesattelten Verfahrens- und Verbotsteile sollten zurueckgenommen werden, der Biosicherheitskern bleibt.

Kategorien

FreiheitseinschränkungEU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 9 — Transgene Tiere ↗ RIS

Transgene Tiere § 9. (1) Arbeiten zur Herstellung von transgenen Wirbeltieren, mit denen eine Durchbrechung der Artgrenzen verbunden ist, und Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren, die unter Durchbrechung der Artgrenzen hergestellt wurden, sind nur zu Zwecken der Biomedizin und der entwicklungsbiologischen Forschung zulässig. (2) Eine Durchbrechung der Artgrenze im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Identität der Art des Empfängerorganismus unter Bedachtnahme auf seine Fortpflanzung und in bezug auf die wesentlichen Merkmale seines Körperbaus, seiner physiologischen Funktionen und seiner Leistung nicht gewahrt bleibt. (3) Bestehen Zweifel, ob mit einer Arbeit zur Herstellung von transgenen Wirbeltieren oder mit einer Arbeit mit transgenen Wirbeltieren eine Durchbrechung der Artgrenze verbunden ist, so hat die Behörde über Antrag des Betreibers nach Anhörung des wissenschaftlichen Ausschusses für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System (§ 86) mit Bescheid festzustellen, ob mit dieser Arbeit eine Durchbrechung der Artgrenze verbunden ist.

§ 28 — Anhörung ↗ RIS

Anhörung § 28. (1) Die Behörde hat in den Fällen des § 22 Abs. 5 Z 2 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen kundzumachen, dass ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber eine Anhörung durchgeführt wird und dass es jedermann freisteht, an der Anhörung teilzunehmen. (2) Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme durchzuführen. Die Behörde hat dazu die Öffentlichkeit gemäß Abs. 1, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden. (3) Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der dazugehörigen Unterlagen. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern. (4) Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 37 — Genehmigungsantrag ↗ RIS

Genehmigungsantrag § 37. (1) Jede Freisetzung bedarf der Genehmigung durch die Behörde. (2) Der Betreiber hat die Genehmigung der Freisetzung zu beantragen und dem Antrag folgende Angaben anzuschließen: (2a) Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381, ABl Nr. L 231 vom 06.09.2019 S. 1 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden. (3) Im Antrag sind auch Daten oder Ergebnisse aus der Freisetzung der gleichen GVO oder GVO-Kombination mitzuteilen, die der Antragsteller früher innerhalb oder außerhalb Österreichs beantragt oder vorgenommen hat bzw. gegenwärtig beantragt oder vornimmt. Im Antrag sind auch die Fundstellen der literaturbekannten Ergebnisse von Freisetzungen diesbezüglich relevanter GVO anzuführen. (4) Der Antragsteller kann auch auf Daten oder Ergebnisse früherer Anträge durch andere Antragsteller Bezug

§ 39a — Parteistellung ↗ RIS

Parteistellung § 39a. (1) Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung, ausgenommen bei Freisetzung von Tieren sowie von Mikroorganismen in Zusammenhang mit medizinischen Anwendungen, haben (2) Die Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Grund der ihnen zukommenden Parteistellung, jede von diesen im Rahmen der jeweils von ihr gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen, berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (§ 1 Z 1) innerhalb ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Das Bundesland gemäß Abs. 1 Z 6 ist auf Grund der ihm zukommenden Parteistellung im Rahmen der von ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (§ 1 Z 1) innerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Der Eigentümer des Grundstückes gemäß Abs. 1 Z 4 und dessen Nachbarn gemäß Abs. 1 Z 5, jeder von ihnen im Rahmen der jeweils von ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen, sind berechtigt, die

KI-Analyse · 2026-07-20 · 158 §§ im Datensatz