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Störfallinformationsverordnung

StIV · V · BGBl. Nr. 391/1994 · in Kraft seit 1994-05-26

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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18Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Begründung

Diese Verordnung setzt die EU-Seveso-III-Richtlinie um und verpflichtet Betreiber gefährlicher Anlagen, Anwohner über mögliche Unfallrisiken zu informieren – ein legitimer Zweck zum Schutz Dritter. Österreichisches Gold-Plating findet sich in § 4: Die Pflicht, Behörden mindestens vier Wochen vor der Informationsweitergabe zu benachrichtigen, geht über die EU-Mindestanforderungen hinaus und erzeugt unnötigen Verwaltungsaufwand. Diese Vorab-Meldepflicht sollte gestrichen werden.

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EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung ↗ RIS

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen. (2) Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt. (3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 16.04.2021 10010807 NOR40185095

§ 3 — Art und Weise der Information ↗ RIS

Art und Weise der Information § 3. (1) Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen. (2) Unter möglicherweise betroffenen Personen sind die nach der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls befindlichen Personen zu verstehen. (3) Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Z 1 und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Z 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden: (4) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein. (5) Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen A

§ 4 — Mitwirkung von Behörden ↗ RIS

Mitwirkung von Behörden § 4. (1) Über die Gefahr von schweren Unfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der informationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der informationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (§ 3 Abs. 3) auch den genauen Inhalt der Information über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der Information über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen. (2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen. (3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Information über di

§ 6 — Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU ↗ RIS

Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU § 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S.1, umgesetzt. 16.04.2021 10010807 NOR40185100

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz