Tiefgefrorene Lebensmittel
· V · BGBl. Nr. 201/1994 · in Kraft seit 1994-03-19
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt EU-Recht zur Lebensmittelsicherheit bei Tiefkühlkost um und schreibt Mindesttemperaturen, Verpackungsanforderungen und Kennzeichnungspflichten vor, die Konsumenten vor mikrobiologischen Risiken schützen. Sie greift kaum in Handlungsfreiheit ein und entspricht dem EU-Mindeststandard. Die abgelaufene Übergangsbestimmung (§ 7, Frist 1994) ist formell obsolet, ändert aber nichts am Kern der Verordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Ausgangsstoffe – Zubereitung ↗ RIS
Ausgangsstoffe – Zubereitung § 2. (1) Die zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen. (2) Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmaß reduziert werden. 12.10.2017 10010794 NOR12137175 N8199434164J
§ 4 — Temperatur ↗ RIS
Temperatur § 4. (1) Die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf -18 ºC oder niedriger gehalten werden. (2) Beim Versand sowie beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren ein kurzzeitiger Anstieg der Temperatur um 3 ºC (bis höchstens -15 ºC) zulässig. Aufbewahrungsverfahren 12.10.2017 10010794 NOR12137177 N8199434166J
§ 5 — Verpackungen ↗ RIS
Verpackungen § 5. Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen geschützt sind. 12.10.2017 10010794 NOR12137178 N8199434167J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz