Zellglasfolien-Verordnung
· V · BGBl. Nr. 128/1994 · in Kraft seit 1994-02-23
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt EU-Recht zu Zellglasfolie als Lebensmittelkontaktmaterial um und schützt Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen – ein legitimes Ziel. Die zugrundeliegenden EU-Richtlinien 93/10/EG und 93/111/EG wurden jedoch durch die Richtlinie 2007/42/EG abgelöst, auf die § 6 nicht verweist. Der inhaltliche Bestand der Positivliste entspricht weitgehend dem aktuellen EU-Recht, die Rechtsgrundlagen müssen jedoch aktualisiert werden. Eine vollständige Abschaffung kommt wegen fehlender unmittelbarer EU-Verordnung für diesen Werkstoff nicht in Betracht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1.(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist. Folgende Arten werden unterschieden: (2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose. 12.10.2017 10010773 NOR40069311
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt: 12.10.2017 10010773 NOR40069316
KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz