Deregulierung, aber richtig

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AIDS-Gesetz 1993

· BG · BGBl. Nr. 728/1993 · in Kraft seit 1993-10-21

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das AIDS-Gesetz von 1993 regelt die anonyme Meldung von AIDS-Fällen, die Beratung und Untersuchungsstandards – sinnvoller Gesundheitsschutz. Einzelne Verbote für HIV-positive Personen (§ 4) stammen aber aus dem Wissensstand von 1993; bei moderner Therapie sind pauschale Verbote überholt. Empfehlung: Melde- und Beratungskern behalten, die veralteten Verbote modernisieren.

Kategorien

FreiheitseinschränkungÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: (2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet: 29.04.2022 10010768 NOR12136724 N8199330621J

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Abs. 2 nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen. (2) Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn (4) Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensre

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz