Deregulierung, aber richtig

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Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen

· V · BGBl. Nr. 210/1993 · in Kraft seit 1993-03-24

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die nationalen Verbote (§§ 1–2) sind durch die direkt anwendbare EU-Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (PCB in Anhang I) vollständig überholt. Eine eigene österreichische Verbotsverordnung neben dem unmittelbar geltenden EU-Recht erzeugt nur Rechtsunsicherheit.

Begründung

Das Verbot von PCB, PCT und verwandten Stoffen ist seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe durch direkt anwendbares EU-Recht abschließend geregelt. Die österreichischen Übergangsbestimmungen zu Kennzeichnung, Meldepflichten und befristeter Weiternutzung alter Geräte (§§ 5, 6, 8) liefen mit Fristen bis 1996 bzw. 1999 ab – diese Regelungen sind seit über 25 Jahren vollständig verbraucht. Die Verordnung ist damit in ihrem Kerngehalt durch EU-Recht überholt und in ihren Übergangsvorschriften abgelaufen; sie sollte aufgehoben werden.

Kategorien

EU-vorgegebenDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Verbot des Herstellens, des Inverkehrsetzens und des Verwendens von Stoffen und Zubereitungen ↗ RIS

Verbot des Herstellens, des Inverkehrsetzens und des Verwendens von Stoffen und Zubereitungen § 1. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung der nachfolgenden Stoffe sind verboten: (2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe enthalten. 12.09.2017 10010753 NOR12136459 N8199326726J

§ 2 — Verbot der Herstellung und des Inverkehrsetzens von Fertigwaren ↗ RIS

Verbot der Herstellung und des Inverkehrsetzens von Fertigwaren § 2. Die Herstellung und das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die Stoffe oder Zubereitungen nach § 1 enthalten, ist verboten. 12.09.2017 10010753 NOR12136460 N8199326727J

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Elektrische Betriebsmittel mit mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen aufgrund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder aufgrund sonstiger Tatsachen der begründete Verdacht besteht, daß sie PCB als Verunreinigung aufweisen, sind vom Verwender anläßlich ihrer Außerbetriebnahme, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren auf ihren PCB-Gehalt zu analysieren. (2) Die Analyse nach Abs. 1 darf entfallen, wenn eine davor durchgeführte Analyse der Füllflüssigkeit auf ihren Chlorgehalt zweifelsfrei ergeben hat, daß kein Verdacht auf eine höhere PCB-Verunreinigung als maximal 30 ppm besteht. (3) Hat eine Analyse nach Abs. 1 ergeben, daß das betreffende elektrische Betriebsmittel nach dieser Verordnung verbotene chlorierte Stoffe oder Zubereitungen in einer Konzentration von mehr als 30 ppm enthält, so hat der Verwender unverzüglich die Kennzeichnung nach § 4 zu veranlassen. 12.09.2017 10010753 NOR12136463 N8199326730J

§ 6 — Meldepflicht ↗ RIS

Meldepflicht § 6. (1) Der Verwender hat elektrische Betriebsmittel, die nach § 4 Abs. 1 und 2 kennzeichnungspflichtig sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter genauer Angabe seines Namens, des Standorts, des Gerätetyps sowie der Art und Menge der im Gerät enthaltenen PCB-haltigen Flüssigkeit schriftlich zu melden. (2) Der Verwender hat elektrische Betriebsmittel, die nach § 5 Abs. 3 kennzeichnungspflichtig sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unmittelbar nach dem Vorliegen des Ergebnisses einer Analyse nach § 5 Abs. 1, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, unter genauer Angabe seines Namens, des Standorts, des Gerätetyps, der Füllmenge und des Ergebnisses der Analyse nach § 5 Abs. 1 schriftlich zu melden. 12.09.2017 10010753 NOR12136464 N8199326731J

§ 8 — Verwendung kennzeichnungspflichtiger elektrischer Betriebsmittel ↗ RIS

Verwendung kennzeichnungspflichtiger elektrischer Betriebsmittel § 8. (1) Die Verwendung von nach den §§ 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen elektrischen Betriebsmitteln – ausgenommen Transformatoren – mit mehr als einem Liter Flüssigkeit ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1996 zulässig. (2) Die Verwendung von nach den §§ 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen Transformatoren, die PCB in einer Konzentration von mehr als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1999 zulässig. (3) Die Verwendung von Transformatoren, die PCB als Verunreinigung in einer Konzentration von weniger als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme zulässig. (4) Die Wiederbefüllung von Transformatoren ist nur nach Maßgabe des § 7 zulässig. 12.09.2017 10010753 NOR12136466 N8199326733J

KI-Analyse · 2026-07-30 · 10 §§ im Datensatz