Keramik-Verordnung
· V · BGBl. Nr. 893/1993 · in Kraft seit 1993-12-24
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Verbraucher vor dem Übergang gefährlicher Schwermetalle (Blei, Cadmium) aus Keramikgeschirr in Lebensmittel – ein klares Drittschutzinteresse. Sie setzt EU-Recht ohne Goldplating um. Die Nachweispflicht des Herstellers (§ 3) ist verhältnismäßig, da die Gesundheitsgefahr real und für Konsumenten nicht erkennbar ist.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, wenn die in Anlage 1 festgelegten Höchstwerte für Schwermetalle, die auf Lebensmittel übergehen dürfen, überschritten werden. Zur Bestimmung der Schwermetall-Lässigkeit sind die in Anlage 2 festgelegten Untersuchungsmethoden anzuwenden. (2) Besteht ein Gebrauchsgegenstand aus einem Behälter und einem Deckel, so gilt als Höchstwert für den Übergang der angegebenen Schwermetalle der Wert, der nach Anlage 1 für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels sind unter den Bedingungen der Anlage 2 getrennt zu prüfen. Die Summe der beiden so festgestellten Werte ist bei Gebrauchsgegenständen mit einer Fülltiefe bis 25 mm auf die Fläche, bei solchen mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm auf das Volumen des Behälters zu beziehen. (3) Werden die in Anlage 1 genannten Höchstwerte um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt ein Gebrauchsgegenstand dennoch als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend, wenn 11.10.2017 10010737 NOR40079728
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Gebrauchsgegenständen, die aus Keramik hergestellt sind und die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, bis einschließlich zum Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: (2) Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 in die Europäische Gemeinschaft einführt, der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass diese Gebrauchsgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Cadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Labors, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten. 11.10.2017 10010737 NOR40079729
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz