Deregulierung, aber richtig

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Weinverordnung

· BG · BGBl. Nr. 630/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999 · in Kraft seit 1999-07-24

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Verordnung verweist auf mehrere EU-Richtlinien (u.a. Lebensmittel-/Zusatzstoffrecht); der materielle Kern der zugelassenen Weinbehandlungsstoffe und Höchstwerte ist heute überwiegend durch unmittelbar geltendes EU-Weinrecht (Marktordnung) vorgegeben.

Begründung

Der sinnvolle Kern dieser Regelung schützt Verbraucher: Sie legt fest, welche Stoffe dem Wein zugesetzt werden dürfen und begrenzt Schwefel und Schwermetalle. Veraltet ist aber, dass die Kosten der Kontrolle noch in Schilling (250 S pro Stunde) angegeben sind und auf längst umbenannte oder unklar bezeichnete Anstalten verwiesen wird. Diese alten Beträge und Institutionsbezüge gehören gestrichen oder aktualisiert; vieles überschneidet sich zudem mit dem heute direkt geltenden EU-Weinrecht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Weinbehandlung ↗ RIS

Weinbehandlung Weinbehandlungsmittel § 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden. 27.03.2017 10010710 NOR12143918 N8199961661L

§ 7 — Untersuchungsanstalten ↗ RIS

Untersuchungsanstalten § 7. (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt: (2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt: (3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig. Lebensmittelforschung, Bundeslehranstalt, Weinbau 27.03.2017 10010710 NOR12143924 N8199961667L

§ 10 — Kosten ↗ RIS

Kosten § 10. (1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen. (2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen. (3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen. 27.03.2017 10010710 NOR12143927 N8199961670L

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz