Einteilung des Bundesgebietes in Ozon-Überwachungsgebiete
· V · BGBl. Nr. 513/1992 · in Kraft seit 1992-08-22
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Einteilung Österreichs in Ozon-Überwachungsgebiete ist gesetzliche Grundlage für die Bevölkerungsinformation bei hohen Ozonbelastungen, die nachweislich Gesundheitsschäden verursachen können. Die EU-Luftqualitätsrichtlinie verlangt solche Zoneneinteilungen. Inhaltlich ist die Einteilung sinnvoll und schützt Dritte vor Gesundheitsrisiken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete ↗ RIS
Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete § 1. Das Bundesgebiet wird in acht Ozon-Überwachungsgebiete eingeteilt: 1. Nordostösterreich (Wien, Niederösterreich, nördliches und mittleres Burgenland) als Ozon-Überwachungsgebiet „Eins“; 2. Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland als Ozon-Überwachungsgebiet „Zwei“; 3. Oberösterreich und Nördliches Salzburg als Ozon-Überwachungsgebiet „Drei“; 4. Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern als Ozon-Überwachungsgebiet „Vier“; 5. Nordtirol als Ozon-Überwachungsgebiet „Fünf“; 6. Vorarlberg als Ozon-Überwachungsgebiet „Sechs“; 7. Kärnten und Osttirol als Ozon-Überwachungsgebiet „Sieben“; 8. Lungau und oberes Murtal als Ozon-Überwachungsgebiet „Acht“. Südsteiermark 13.04.2021 10010703 NOR12142572 N8199855024L
§ 2 — Zusammensetzung der Ozon-Überwachungsgebiete ↗ RIS
Zusammensetzung der Ozon-Überwachungsgebiete § 2. (1) Die Ozon-Überwachungsgebiete (§ 1) setzen sich aus Ländern, politischen Bezirken und Gemeinden zusammen. (2) Das Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ umfaßt: 1. die Länder 2. die politischen Bezirke (3) Das Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ umfaßt: 1. die politischen Bezirke 2. die Gemeinden des politischen Bezirkes Bruck an der Mur 3. die Gemeinden des politischen Bezirkes Leoben 4. die Gemeinden des politischen Bezirkes Mürzzuschlag (4) Das Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ umfaßt: 1. das Land Oberösterreich; 2. die politischen Bezirke (5) Das Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ umfaßt: 1. die politischen Bezirke 2. die Gemeinden des politischen Bezirkes Bruck an der Mur 3. die Gemeinden des politischen Bezirkes Leoben 4. die Gemeinde Mürzsteg des politischen Bezirkes Mürzzuschlag. (6) Das Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ umfaßt: die politischen Bezirke (7) Das Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ umfaßt das Land Vorarlberg. (8) Das Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ umfaßt: 1. das Land
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz