MTD-Gesetz
· BG · BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024 · in Kraft seit 2019-10-30
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das MTD-Gesetz wurde durch BGBl. I Nr. 100/2024 in wesentlichen Teilen aufgehoben; laut dem vorliegenden Text verbleibt nur § 3 Abs. 5 mit einer Verordnungsermächtigung für den Gesundheitsminister. Der inhaltliche Kern der Berufsrechte für medizinisch-technische Dienste wurde in eine Nachfolgeregelung überführt. Dieser verbliebene Textfragment hat keinen eigenständigen, nicht anderweitig gedeckten Regelungsgehalt mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Berufsberechtigung ↗ RIS
Berufsberechtigung § 3. (Anm.: Abs. 1 bis 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024) (5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024) 19.07.2024 10010701 NOR40264071
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz