Deregulierung, aber richtig

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Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

· V · BGBl. Nr. 97/1992 · in Kraft seit 1992-02-21

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 1107/2009/EG (direkt anwendbar seit 2011) ersetzt das österreichische Negativlistensystem vollständig durch ein EU-weites Positivlistensystem: Nur EU-zugelassene Wirkstoffe dürfen in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein. Alle in Anlage 1 genannten Stoffe sind ohnehin durch die EU-Verordnung bzw. die Stockholmer Konvention (umgesetzt durch EU-Verordnung 850/2004 über persistente organische Schadstoffe) verboten. Die österreichische Negativliste fügt dem EU-Recht nichts Neues hinzu. Zusätzlich sind § 5 (Übergangsfristen bis 31. Juli / 31. Dezember 1992) und § 4 Abs. 1 Satz 2 (Atrazin-Mengenbeschränkung bis 31. Dezember 1993) vollständig abgelaufen und inhaltsleer.

Begründung

Seit 2011 gilt die EU-Verordnung 1107/2009 unmittelbar in Österreich: Sie erlaubt Pflanzenschutzmittel nur noch dann, wenn der Wirkstoff ausdrücklich auf einer EU-Positivliste steht. Die österreichische Negativliste verbotener Stoffe ist damit vollständig überholt – alles, was sie verbietet, ist ohnehin schon verboten. Hinzu kommt, dass die Übergangsvorschriften (1992- und 1993-Fristen) seit Jahrzehnten abgelaufen und damit inhaltsleer sind. Diese Verordnung kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

EU-vorgegebenDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden. (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden. (3) Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt. 12.09.2017 10010688 NOR12135774 N8199219037J

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994) (3) In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen. 12.09.2017 10010688 NOR12137997 N8199442323J

§ 5 — Übergangsbestimmung ↗ RIS

Übergangsbestimmung § 5. Die in Anlage 1 besonders bezeichneten Stoffe dürfen noch bis 31. Juli 1992 hergestellt und in Verkehr gesetzt und noch bis 31. Dezember 1992 verwendet werden. 12.09.2017 10010688 NOR12135777 N8199219040J

KI-Analyse · 2026-07-30 · 8 §§ im Datensatz