Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
· V · BGBl. Nr. 97/1992 · in Kraft seit 1992-02-21
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Seit 2011 gilt die EU-Verordnung 1107/2009 unmittelbar in Österreich: Sie erlaubt Pflanzenschutzmittel nur noch dann, wenn der Wirkstoff ausdrücklich auf einer EU-Positivliste steht. Die österreichische Negativliste verbotener Stoffe ist damit vollständig überholt – alles, was sie verbietet, ist ohnehin schon verboten. Hinzu kommt, dass die Übergangsvorschriften (1992- und 1993-Fristen) seit Jahrzehnten abgelaufen und damit inhaltsleer sind. Diese Verordnung kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden. (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden. (3) Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt. 12.09.2017 10010688 NOR12135774 N8199219037J
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994) (3) In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen. 12.09.2017 10010688 NOR12137997 N8199442323J
§ 5 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 5. Die in Anlage 1 besonders bezeichneten Stoffe dürfen noch bis 31. Juli 1992 hergestellt und in Verkehr gesetzt und noch bis 31. Dezember 1992 verwendet werden. 12.09.2017 10010688 NOR12135777 N8199219040J
KI-Analyse · 2026-07-30 · 8 §§ im Datensatz