Deregulierung, aber richtig

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Getrennte Sammlung biogener Abfälle

· V · BGBl. Nr. 68/1992 · in Kraft seit 1995-01-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (geändert durch RL 2018/851) verpflichtet Mitgliedstaaten zur getrennten Bioabfallsammlung; in Österreich durch das AWG 2002 umgesetzt.

Begründung

Die Verordnung stützt sich auf §11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, das durch das AWG 2002 vollständig abgelöst wurde. Die getrennte Sammlung biogener Abfälle ist heute durch das AWG 2002 und EU-Abfallrecht neu geregelt. Da die ursprüngliche gesetzliche Grundlage nicht mehr existiert, fehlt dieser Verordnung die Rechtsgrundlage.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die getrennte Sammlung biogener Abfälle StF: BGBl. Nr. 68/1992 BGBl. Nr. 456/1994 Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: e-rk3 15.04.2021 10010685 NOR11010904 N8199218938J

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Biogene Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind, sofern § 2 nicht anderes bestimmt, nachstehend genannte Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind: Gartenbereich 15.04.2021 10010685 NOR12135768 N8199218939J

§ 2 — Getrennte Sammlung ↗ RIS

Getrennte Sammlung § 2. (1) Werden biogene Materialien im Sinne des § 1 im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte nicht verwertet, so sind diese biogenen Abfälle für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen. (2) Ausgenommen von der getrennten Erfassung gemeinsam mit den Abfällen gemäß § 1 sind jene biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren. (3) Andere als in § 1 Z 2 genannte organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste) sind nur dann mit biogenen Abfällen (§ 1) gemeinsam zu sammeln und behandeln, wenn sie zur Verwertung einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können. 15.04.2021 10010685 NOR12135769 N8199218940J

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. 15.04.2021 10010685 NOR12137572 N8199437956J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz