Deregulierung, aber richtig

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Landwirtschaftsgesetz 1992

LWG · BG · BGBl. Nr. 375/1992 · in Kraft seit 1992-07-01

80/07 Förderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik der EU; die GAP-Förderung läuft jedoch über unmittelbar geltende EU-Verordnungen, die genannten CELEX-Richtlinien betreffen Randthemen.

Begründung

Das Landwirtschaftsgesetz bildet den nationalen Rahmen für Agrarförderungen, richtet eine Kommission ein und schreibt den jährlichen Grünen Bericht vor. Förderungen für die Landwirtschaft sind politisch wählbar und keine Schutzaufgabe gegenüber Dritten; ein Großteil der Mittel fließt ohnehin über die EU-Agrarpolitik. Die nationale Doppelstruktur mit eigener Kommission und ergänzender Preisregelung sollte verschlankt und auf das EU-Regime abgestimmt werden.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziele ↗ RIS

Ziele § 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erwerbskombination, Kulturlandschaft 10.06.2022 10010681 NOR40244352

§ 2 — Arten der Förderung und Maßnahmen ↗ RIS

Arten der Förderung und Maßnahmen § 2. (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht: (2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht: (3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen. (4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen die ökologischen Mindestkriterien festzulegen. (4a) Werden dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land Fördermaßnahmen zur Durchführung übertragen, erfolgt die Durchführung im Namen und auf Rechnung des Bundes. (5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natür

§ 6 — Ergänzende Preisbestimmung ↗ RIS

Ergänzende Preisbestimmung § 6. Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen. Klimabedingung, BGBl. Nr. 145/1992 28.03.2017 10010681 NOR12135745 N8199211306X

§ 7 — Kommission ↗ RIS

Kommission § 7. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: (2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren. (3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen. (4) Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter. (5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. (6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. (7) Die Bunde

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz