Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 17/1991 · in Kraft seit 1991-03-01
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag mit Deutschland und der EWG ist laut Materialien vor dem Hintergrund des oesterreichischen EU-Beitritts ueberholt; die wasserwirtschaftliche Koordination zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten erfolgt heute nach EU-Recht. Der Vertrag ist damit gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt. Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau StF: BGBl. Nr. 17/1991 (NR: GP XVII RV 548 AB 657 S. 67. BR: AB 3526 S. 504.) *Deutschland/BRD 17/1991 *EWG 17/1991 Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Statut und Schlußprotokoll wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 14. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft. Die Vertragsparteien von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschutzes und der Abflußverhältnisse, zu vertiefen, in dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen, in dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen Grenzgewässer der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Einzugsgebi
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz