Deregulierung, aber richtig

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Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung

· V · BGBl. Nr. 357/1991 · in Kraft seit 1991-09-01

14/01 Verwaltungsorganisation; 89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung delegiert die Bundesbefugnisse aus dem österreichisch-schweizerischen Rheinregulierungsvertrag an den zuständigen Bundesminister. Die Rheinregulierung zwischen der Illmündung und dem Bodensee ist ein laufendes internationales Infrastrukturprojekt, das weiterhin operative Entscheidungen erfordert. Eine Aufhebung würde die Handlungsfähigkeit Österreichs gegenüber der Schweiz in dieser Sache untergraben.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben. 20.12.2017 10010645 NOR12135406 N8199110595X

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz