Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen
· V · BGBl. Nr. 647/1990 · in Kraft seit 1991-01-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Verbot PCB/PCT-haltiger Schmiermittel in § 1 ist durch die direkt anwendbare EU-POPs-Verordnung vollständig abgedeckt und daher als eigenständige österreichische Regelung überflüssig geworden. Die Übergangsbestimmungen in § 4, die Abverkaufsfristen bis Ende 1991 und Verwendungsfristen bis Mai 1992 vorsahen, sind seit über 30 Jahren abgelaufen und können ersatzlos gestrichen werden. Die Anforderungen an Kettensägenöle (biologische Abbaubarkeit, §§ 2 und 3) erfüllen einen legitimen Umweltschutzzweck für Forstarbeiten, der durch EU-Recht nicht vollständig abgedeckt ist, und sollten erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Verbotene Schmiermittelzusätze § 1. (1) Schmiermittel mit Zusätzen von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB oder PCT) dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden. (2) Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden: 10.08.2021 10010629 NOR12135294 N8199013455J
§ 2 — II. ABSCHNITT ↗ RIS
II. ABSCHNITT Kettensägenöle § 2. Schmiermittel, die zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 im Inland nur in den gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie dem § 3 entsprechen und dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 verwendet werden. 10.08.2021 10010629 NOR12135295 N8199013456J
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die in § 2 genannten Schmiermittel dürfen nicht auf herkömmlicher, wassergefährdender Mineralölbasis beruhen, dürfen keine Zusätze von Schwermetallen, Halogenen, Nitriten oder deren Verbindungen enthalten und müssen so weit wasserunlöslich sein, daß sich nicht mehr als 1 g Schmiermittel pro Liter Wasser löst. (2) Die Schmiermittel müssen innerhalb von 21 Tagen mindestens zu 90 vH abbaubar sein. [Berechnet nach CEC L 33 T 82 *) oder einer anderen gleichwertigen Methode.] (3) Die Schmiermittel müssen weiters so beschaffen sein, daß beim Keimungstest an der Gartenkresse [nach OECD Guideline Nr. 208, „Terrestrial Plants, Growth Test *) oder einer anderen gleichwertigen Methode] bei Konzentrationen bis 10 mg Schmiermittel pro Liter Wasser keine phytotoxischen Effekte zu beobachten sind. (4) Enthalten die Schmiermittel mehr als 5 vH Zusätze (Additive), so gelten für jeden einzelnen Zusatz die Abs. 2 und 3. _____________________ *) Die in § 3 Abs. 2 und 3 angeführten Richtlinien sind im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie erhältlich. 10.08.2021 10010629 NOR12135296 N8199013457J
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Schmiermittel, die nicht dem § 3 entsprechen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder importiert worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1991 abgegeben werden. (2) Die Verwendung von Schmiermittel zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen, die nicht dem § 3 entsprechen, ist verboten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt. (3) Als Kettensägenöle gekennzeichnete Schmiermittel, die nicht dem § 3 entsprechen, dürfen noch bis 1. Mai 1992 verwendet werden. 10.08.2021 10010629 NOR12135297 N8199013458J
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