Verbot von Halonen
· V · BGBl. Nr. 576/1990 · in Kraft seit 1990-09-13
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Halone sind bromierte Verbindungen, die die Ozonschicht schädigen. Die österreichische Verordnung von 1990 wurde durch die direkt anwendbare EU-Verordnung Nr. 1005/2009 über ozonabbauende Stoffe vollständig verdrängt – diese braucht keine nationale Umsetzung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die zeitlich begrenzte Ausnahme in § 2 Abs. 1 lief bereits am 31. Dezember 1999 aus und ist seit über 25 Jahren totes Recht. Die gesamte Verordnung kann ersatzlos aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Verbote ↗ RIS
Verbote § 1. Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Halonen (bromierten vollhalogenierten Kohlenwasserstoffen) sind verboten. 12.09.2017 10010627 NOR12135285 N8199013357J
§ 2 — Ausnahmen ↗ RIS
Ausnahmen § 2. (1) Von den Verboten des § 1 sind bis 31. Dezember 1999 ausgenommen: (2) Ohne zeitliche Begrenzung ausgenommen ist die Verwendung von Halonen zur unmittelbaren Brandbekämpfung, soweit die verwendeten Anlagen und Handfeuerlöscher nicht entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung befüllt worden sind. Zulässig sind nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen, Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen. 12.09.2017 10010627 NOR12135286 N8199013358J
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind ferner Halone, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind. 12.09.2017 10010627 NOR12135287 N8199013359J
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