Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

· Vertrag – China · BGBl. Nr. 229/1990 · in Kraft seit 1990-04-29

89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Zwischenstaatliches Abkommen ueber Zusammenarbeit im Gesundheitswesen; reiner Kooperations- und Austauschrahmen ohne Eingriff in individuelle oder wirtschaftliche Freiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die beiden Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamem Interesse gewidmet werden. Ausbildung 08.01.2018 10010621 NOR12135265 N8199012505J

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz