Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Psychotherapiegesetz

· BG · BGBl. Nr. 361/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023 · in Kraft seit 2023-07-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Psychotherapiegesetz von 1990 ist mit Inkrafttreten des neuen Psychotherapiegesetzes 2024 ausser Kraft getreten. Nur einzelne Uebergangsbestimmungen wirken noch nach. Da das Gesetz vollstaendig durch neueres Recht ersetzt wurde, kann der ueberholte Rest formal bereinigt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 3 — Psychotherapeutisches Propädeutikum ↗ RIS

Psychotherapeutisches Propädeutikum § 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: (2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt. Sonderpädagogik, Kinderpsychotherapie, Forschungsmethodik, Einzelselbsterfahrung, Gesundheitswesen, Selbsterfahrung 03.05.2024 10010620 NOR40161831

§ 6 — Psychotherapeutisches Fachspezifikum ↗ RIS

Psychotherapeutisches Fachspezifikum § 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: (2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt. Persönlichkeitstheorie, Einzelselbsterfahrung, Gesundheitswesen, Selbsterfahrung 03.05.2024 10010620 NOR40161834

§ 9 — Bestätigungen ↗ RIS

Bestätigungen § 9. (1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisen. (2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen. Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt. 03.05.2024 10010620 NOR40161837

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz