Deregulierung, aber richtig

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Formaldehydverordnung

· V · BGBl. Nr. 194/1990 · in Kraft seit 1990-05-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII, beschränkt Formaldehyd in Verbraucherprodukten direkt; die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 und die harmonisierte Norm EN 16516 regeln Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen auf EU-Ebene.

Begründung

Die Übergangsbestimmung in § 3 ist seit Juni 1991 — seit über 35 Jahren — abgelaufen und hat keinerlei rechtliche Wirkung mehr; sie sollte gestrichen werden. Die Kernvorschriften zu Formaldehydgrenzwerten in Holzwerkstoffen (§ 1) und die Kennzeichnungspflichten für Reinigungsmittel und Textilien (§ 2) sind inhaltlich durch unmittelbar anwendbares EU-Recht (REACH, Bauproduktenverordnung) weitgehend abgedeckt, sodass die österreichische Regelung redundant wirkt. Die Verordnung sollte auf verbleibende nationale Zusatzpflichten (Gold-Plating) geprüft und entsprechend bereinigt werden.

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Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Verbot des Inverkehrsetzens bestimmter formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren ↗ RIS

Verbot des Inverkehrsetzens bestimmter formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren § 1. (1) Holzwerkstoffe im Sinne dieser Verordnung, das sind Spanplatten, beschichtete Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, einschichtige oder mehrschichtige Massivholzplatten (Naturholzplatten) und Faserplatten einschließlich MDF-Platten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet. (2) Die Ausgleichskonzentration ist nach einem der Anlage entsprechenden Verfahren oder einem gleichwertigen, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Verfahren zu messen. Abgeleitete Prüfmethoden sind zulässig, wenn sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und hinreichend gesicherte Korrelationswerte zur Ausgleichskonzentration in einem Prüfraum verfügbar sind. (3) Möbel, Wandverkleidungen und dergleichen dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. (4) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,2 vH Formaldehyd dürfen nic

§ 2 — Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren ↗ RIS

Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren § 2. (1) Unbeschadet der auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bestehenden Vorschriften sind zu kennzeichnen: 1. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH Formaldehyd mit „Enthält Formaldehyd“, 2. Textilien mit einem Masseanteil von mehr als 0,15 vH an freiem Formaldehyd, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen, mit „Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.“ (2) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar, in einer Mindestschriftgröße von 1,8 mm zu erfolgen. Waschmittel, Reinigungsmittel 12.09.2017 10010611 NOR12135138 N8199011677J

§ 3 — Übergangsbestimmung ↗ RIS

Übergangsbestimmung § 3. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden sind, dürfen noch bis 30. Juni 1991 abgegeben werden. 12.09.2017 10010611 NOR12135139 N8199011678J

KI-Analyse · 2026-07-30 · 6 §§ im Datensatz