Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 39/1990 · in Kraft seit 1990-03-01
89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Vertrag ueber Zusammenarbeit im Umweltschutz mit Polen; fachliche Kooperation im Bereich geteilter Zustaendigkeiten, ohne inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren. 08.02.2018 10010604 NOR12135077 N8199010766J
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