Methodenverordnung
· BG · BGBl. Nr. 495/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999 · in Kraft seit 1999-07-24
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, mit welchen Labormethoden Wein untersucht wird und wie genau der Alkoholgehalt auf dem Etikett stimmen muss. Das verhindert Taeuschung der Kaeufer ueber den tatsaechlichen Inhalt und schafft einheitliche, nachvollziehbare Pruefverfahren. Sie laesst ausdruecklich auch einfachere Methoden zu, wenn sie schneller und billiger sind und vergleichbare Ergebnisse liefern. Das ist verhaeltnismaessig und durch EU-Recht gedeckt; es bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die Untersuchung von Wein und Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien (Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden heranzuziehen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Der auf dem Flaschenschild angegebene Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen gelagert wurden, und bei Schaumweinen um 0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz