Deregulierung, aber richtig

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Phosphatgehalt – Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe

· V · BGBl. Nr. 239/1987 · in Kraft seit 1987-07-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die EU-Detergenzien-Verordnung Nr. 648/2004 gilt unmittelbar in ganz Österreich und ersetzt nationale Anforderungen an die Primärabbaubarkeit von Tensiden, die den Kerngehalt dieser Verordnung aus 1987 ausmachen. Auch die Phosphatgrenzwerte sind durch EU-Verordnung Nr. 259/2012 geregelt. Diese nationale Verordnung wurde seit 1989 inhaltlich nicht mehr geändert und ist vollständig durch unmittelbar anwendbares EU-Recht überholt. Die in den Anlagen zitierten ÖNORM-Prüfmethoden aus 1986 sind veraltet.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Primärabbaubarkeit grenzflächenaktiver Stoffe ↗ RIS

Primärabbaubarkeit grenzflächenaktiver Stoffe § 1. (1) Die Primärabbaubarkeit nichtionischer und anionischer grenzflächenaktiver Stoffe in Waschmitteln auf biologischem Weg muß durchschnittlich 90 vH betragen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter Anwendung der gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Prüfmethoden mindestens den Wert 80 vH ergibt. (2) Die Bestimmung der Primärabbaubarkeit ist nach den Prüfmethoden gemäß den Anlagen 1 und 2 durchzuführen. 29.01.2025 10010506 NOR12134331 N8198711981L

§ 2 — Bestimmung des Phosphatgehaltes ↗ RIS

Bestimmung des Phosphatgehaltes § 2. (1) Die Bestimmung des Phosphatgehaltes ist nach dem Verfahren gemäß Anlage 3 oder nach einem dem Stand der Technik entsprechenden anderen Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse erbringt, durchzuführen. (2) Ergeben sich aus Anlaß der Überprüfung eines Waschmittels auf dessen Phosphatgehalt Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse eines Verfahrens gemäß Abs. 1 oder kann der Phosphatgehalt durch ein derartiges Verfahren nicht eindeutig bestimmt werden, so ist als für die Bestimmung des Phosphatgehaltes maßgebliche Schiedsmethode das Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 4313, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. April 1986 (gravimetrische Bestimmung als Chinolin-Molybdatophosphat), verbindlich anzuwenden. 16.04.2021 10010506 NOR12134332 N8198711982L

KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz