Deregulierung, aber richtig

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Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

UWFG · BG · BGBl. Nr. 79/1987 · in Kraft seit 1987-04-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Gesetz richtet einen staatlichen Foerderfonds fuer Umwelt- und Wasserwirtschaft ein. Foerderungen sind reine Geldverteilung und brauchen keine eigene Fondsbehoerde mit Bundeswappen; das laesst sich schlanker ueber das Budget abwickeln. Der Auslandsteil (Foerderung in der Tschechoslowakei, Jugoslawien usw.) bezieht sich auf nicht mehr existierende Staaten und ist ueberholt. Die obsoleten Teile streichen, das Foerderwesen entbuerokratisieren.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I I. Abschnitt Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds § 1. (1) Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (§ 21 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (§ 1 des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen (2) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds – in der Folge Fonds genannt – hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt. (3) Der Fonds wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet, der auch die bisherigen Zuständigkeiten des Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds einer Geschäftsführung, bestehend aus einem Generaldirektor und zwei Direktoren, zu bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche Angelegenhe

Art. 1 § 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht: (2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen. (3) Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 8 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden. Verwertungsbeitrag 16.04.2021 10010505 NOR12134410 N8198712384A

Art. 1 § 10 — II. Abschnitt ↗ RIS

II. Abschnitt Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland Gegenstand der Förderung § 10. Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern. 16.04.2021 10010505 NOR12134418 N8198712392A

Art. 1 § 11 — Förderungsvoraussetzungen ↗ RIS

Förderungsvoraussetzungen § 11. (1) Für die Bereitstellung von Fondsmitteln sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen. (2) Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Erbringung der Leistung durch Unternehmen, Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes tätige Institute oder juristische Personen erfolgt, deren Sitz jeweils in Österreich liegt. (3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 16.04.2021 10010505 NOR12134419 N8198712393A

Art. 1 § 12 — Aufbringung von Fondsmitteln ↗ RIS

Aufbringung von Fondsmitteln § 12. Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht. 16.04.2021 10010505 NOR12134420 N8198712394A

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz