Deregulierung, aber richtig

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Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen

· V · BGBl. Nr. 245/1985 · in Kraft seit 1985-07-01

89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen von 1969 (BGBl. Nr. 377/1971) fest, die durch die komplett neu gefassten Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO von 2005 (in Kraft seit 2007) ersetzt wurden. Die Rechtsgrundlage – Art. 95 Z 2 der alten Regelungen – existiert nicht mehr. Damit ist die Gebührenverordnung gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die auf Grund der Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu entrichten: 04.01.2018 10010483 NOR40024585

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Entrichtung einer Gebühr entfällt, wenn die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen werden (Art. 95 Z 1 lit. b der Internationalen Gesundheitsregelungen). 04.01.2018 10010483 NOR12133655 N8198511401Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz