Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen
· V · BGBl. Nr. 245/1985 · in Kraft seit 1985-07-01
89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen von 1969 (BGBl. Nr. 377/1971) fest, die durch die komplett neu gefassten Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO von 2005 (in Kraft seit 2007) ersetzt wurden. Die Rechtsgrundlage – Art. 95 Z 2 der alten Regelungen – existiert nicht mehr. Damit ist die Gebührenverordnung gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die auf Grund der Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu entrichten: 04.01.2018 10010483 NOR40024585
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Entrichtung einer Gebühr entfällt, wenn die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen werden (Art. 95 Z 1 lit. b der Internationalen Gesundheitsregelungen). 04.01.2018 10010483 NOR12133655 N8198511401Y
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz