Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
· V · BGBl. Nr. 222/1985 · in Kraft seit 1985-07-01
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Staubeckenkommission begutachtet den Bau und die Sicherheit von Talsperren und Staubecken. Ein Dammbruch kann Menschen flussabwärts töten und große Schäden anrichten, deshalb ist eine fachliche Sicherheitsprüfung großer Sperrenbauwerke ein berechtigter Schutz Dritter. Das Gutachten ist auf wirklich heikle Bauwerke beschränkt und die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zur fachlichen Begutachtung der sich auf Staubeckenanlagen und Talsperren beziehenden Fragen wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Staubeckenkommission“ führt. Sie hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Wasserrechtsbehörden im Zuge oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens zu unterstützen. (2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten der Staubeckenkommission (im folgenden Kommission) zu besorgen und für diese Erfordernisse aufzukommen. Geschäftsangelegenheit 22.06.2017 10010474 NOR12133666 N8198511490Y
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens haben die Wasserrechtsbehörden außer bei Gefahr im Verzug zur Beurteilung von Staubeckenanlagen und Talsperren gemäß § 2 Z 1 ein Gutachten der Kommission einzuholen, wenn es sich um die im § 100 Abs. 1 lit. c WRG 1959 genannten Sperrenbauwerke handelt oder besondere Gründungsverhältnisse, ungewöhnliche Bauweisen oder besondere Beanspruchungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. 22.06.2017 10010474 NOR12133668 N8198511492Y
§ 10 ↗ RIS
§ 10. (1) Die Mitgliedschaft bei der Kommission ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission gebührt den Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen Sachverständigen keine Vergütung. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission erwachsen. Hiebei gelten die Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, daß die Anspruchsberechtigten, die nicht Bundesbedienstete sind, nach den Reisegebührenvorschriften für Beamte der VIII. Dienstklasse entschädigt werden. (2) Für die Ausarbeitung von Gutachten und Berichten im Auftrag der Kommission und für die hiezu notwendigen Erhebungen und Sitzungen von Arbeitsgruppen und Unterausschüssen gebührt den Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen Sachverständigen ein Honorar nach den Gebührenordnungen für Ziviltechniker der Österreichischen Bundesingenieurkammer sowie der Ersatz der hiedurch erwachsenen Reisekosten nach Maßgabe des Abs. 1. 22.06.2017 10010474 NOR12133675 N8198511499Y
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz