2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung
· V · BGBl. Nr. 412/1984 · in Kraft seit 1984-11-01
80/01 Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung überträgt dem 'Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ)' Aufgaben zur Verarbeitung von Daten des Landwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems. Das ÖStZ wurde durch das Bundesstatistikgesetz 2000 in 'Statistik Austria' umgewandelt und heißt seither anders. Die Verordnung verweist auf eine Institution, die es unter diesem Namen nicht mehr gibt, und ist damit gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung BGBl. Nr. 412/1984 01.11.1984 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Oktober 1984 betreffend die Übertragung der Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS an das Österreichische Statistische Zentralamt (2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung) StF: BGBl. Nr. 412/1984 Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 4 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1 Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes. (2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten: (3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Das ÖStZ hat Daten im Sinne des § 3 des LFBIS-Gesetzes, zu deren Übermittlung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9 Abs. 2 des LFBIS-Gesetzes verpflichtet ist, an die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz