Deregulierung, aber richtig

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Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

· V · BGBl. Nr. 199/1984 · in Kraft seit 1984-07-01

80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Grenzwerte und Messverfahren für Luftschadstoffe fest, die den Wald schädigen. Damit schützt sie fremdes Eigentum und ein öffentliches Gut vor messbarem äußeren Schaden durch Emissionen. Das ist eine klassische, legitime Aufgabe gegen Drittschädigung. Auch wenn der Text aus 1984 stammt, regelt er weiterhin Anlagen-Emissionen und sollte erhalten bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Stoffe im Sinne des § 48 lit. a des Forstgesetzes 1975 (Emissionsstoffe) werden bezeichnet: Schwefeloxide, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid, Kieselfluorwasserstoffsäure, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefelsäure, Ammoniak und von Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen stammender Staub. Verarbeitungsprozeß 23.03.2017 10010456 NOR12133351 N8198412847L

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte, gemessen an der Empfindlichkeit der Fichte), werden bei Messungen an der Luft festgesetzt: und 0,0005 mg/m3 TMW 0,004 mg/m3 HMW und 0,003 mg/m3 TMW; und 0,10 mg/m3 TMW 0,60 mg/m3 HMW und 0,15 mg/m3 TMW; 0,3 mg/m3 HMW und 0,1 mg/m3 TMW. (2) Für Bestände, in denen der Anteil der Nadelbaumarten insgesamt fünf Prozent nicht erreicht und der Anteil der Baumart Tanne weniger als zwei Prozent beträgt, gelten nicht die im Abs. 1 genannten, sondern die nachstehend angeführten, an der Empfindlichkeit der Buche gemessenen Höchstanteile in den Monaten April bis Oktober: (HMW) 0,15 mg/m3 (TMW) 0,10 mg/m3. 0,006 mg/m3 HMW und 0,003 mg/m3 TMW; 0,60 mg/m3 HMW und 0,20 mg/m3 TMW; 0,30 mg/m3 HMW und 0,10 mg/m3 TMW. (3) Als Höchstmengen im Staubniederschlag werden im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 festgesetzt: Monatsmittelwert (g pro m2 und Tag) Jahresmittelwert (g pro m2 und Tag) angegeben als

§ 8 ↗ RIS

§ 8. (1) Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe, wie über Menge, Art und Zusammensetzung des Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten, vorgenommen werden kann. (2) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Während dieses Zeitraumes muß eine Einsichtnahme jederzeit möglich sein; § 52 Abs. 3 erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß. 23.03.2017 10010456 NOR12133358 N8198412854L

§ 9 ↗ RIS

§ 9. Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48 lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen. 23.03.2017 10010456 NOR12133359 N8198412855L

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz