Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal
· V · BGBl. Nr. 78/1984 · in Kraft seit 1984-02-22
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Almtal-Einzugsgebiet versorgt mehrere Bezirke mit Trinkwasser; die Widmung der Quell- und Grundwasservorkommen vorrangig zur Trinkwassergewinnung schützt eine lebensnotwendige Ressource vor privatem Verbrauch auf Kosten der Allgemeinheit. Der Vorrang der Trinkwassernutzung ist in diesem Rahmen verhältnismäßig. Die Verordnung bindet vor allem Behörden bei Genehmigungsentscheidungen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes im Bereich der Gemeinden Bad Wimsbach – Neydharting und Steinerkirchen an der Traun (Bezirk Wels-Land), Vorchdorf, Kirchham, Laakirchen, St. Konrad, Gschwandt, Gmunden, Scharnstein und Grünau im Almtal (alle Bezirk Gmunden) sowie der Gemeinden Pettenbach und Steinbach am Ziehberg (Bezirk Kirchdorf an der Krems) werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Der Trinkwassergewinnung wird der Vorzug vor allen anderen wasserwirtschaftlichen Interessen eingeräumt. Quellwasservorkommen 02.03.2023 10010450 NOR12133342 N8198411549Y
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 28 bis 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der Gewässer entsprechend dem Widmungszweck weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist hiebei insbesondere darauf zu achten, daß die Ergiebigkeit der Quell- und Grundwässer und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit dieser Wässer in chemischer, physikalischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert werden. Quellwasser 02.03.2023 10010450 NOR12133344 N8198411551Y
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Zur Wahrung der in § 3 angeführten Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten: Schutzwasserbau 02.03.2023 10010450 NOR12133345 N8198411552Y
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Das Interesse des Landes Oberösterreich an der Erhaltung der Qualität und Quantität der Quell- und Grundwasservorkommen im Widmungsgebiet wird als rechtliches Interesse anerkannt. Quellwasservorkommen 02.03.2023 10010450 NOR12133346 N8198411553Y
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz