Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge
· V · BGBl. Nr. 79/1984 · in Kraft seit 1984-02-22
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Widmungs- und Schongebiet sichert die Quell- und Grundwasservorkommen des Toten Gebirges für die regionale Trinkwasserversorgung und berücksichtigt die unterirdisch vernetzte Karsthydrologie, die besonders anfällig für irreversible Verunreinigungen ist. Die Bewilligungspflicht für Eingriffe ist eine sinnvolle Vorabkontrolle bei besonders schutzbedürftigen Wasserschutzgebieten. Der Schutz dieser natürlichen Infrastruktur ist eine klassische staatliche Aufgabe zum Schutz Dritter.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig ein Schongebiet bestimmt. Quellwasservorkommen 16.03.2023 10010449 NOR12133310 N8198411473Y
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 8, 9, 10, 15, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der Gewässer entsprechend dem Widmungszweck weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist dabei insbesondere darauf zu achten, daß die Ergiebigkeit von Quell- und Grundwasservorkommen und der mit ihnen in Zusammenhang stehenden Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit dieser Gewässer in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert werden. (2) Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: (3) Die unterirdischen Abflußverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil eines Interessenten gemäß § 7 verändert werden. Eine Veränderung der oberirdischen Abflußverhältnisse ist nur insoweit zulässig, als dies dem Widmungszweck nicht widerspricht. Quellwasservorkommen 16.03.2023 10010449 NOR12133312 N8198411475Y
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde: Grundwasservorkommen, BGBl. Nr. 60/1957, Parkplatz, Sandgrube, Lehmgrube, Schottergrube 16.03.2023 10010449 NOR12133314 N8198411477Y
§ 7 ↗ RIS
§ 7. Im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden als rechtliche Interessen anerkannt: Widmungsgebiet 16.03.2023 10010449 NOR12133316 N8198411479Y
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