Deregulierung, aber richtig

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Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

· Vertrag – Tschechische R · BGBl. Nr. 277/1983 · in Kraft seit 1993-01-01

89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesundheitsabkommen mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das auf die Tschechische Republik weitergeführt wurde, ist seit dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik 2004 durch EU-Strukturen für Gesundheitskooperation (EU-Gesundheitsprogramme, ECDC) überholt. Das bilaterale Abkommen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, den EU-Recht nicht bereits abdecken würde.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten: Ausbildung, Kurortwesen 08.01.2018 10010448 NOR12133271 N8198347664L

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander durch Austausch von Noten mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 18. November 1982 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. 08.01.2018 10010448 NOR12133274 N8198347667L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz