Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 158/1983 · in Kraft seit 1983-03-16
89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Rahmenuebereinkommen zur Bekaempfung grenzueberschreitender Luftverunreinigung durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit; es begruendet zwischenstaatliche Kooperation und keine unmittelbare inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
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