Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Arzneimittelgesetz

AMG · BG · BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009 · in Kraft seit 2009-07-16

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG sowie die unmittelbar geltenden Verordnungen (EG) Nr. 726/2004 und (EU) Nr. 536/2014 um; der Zulassungs- und Pharmakovigilanzrahmen ist EU-mandatiert. Nationale Zusätze (verpflichtende deutschsprachige Kennzeichnung/Gebrauchsinformation, eigene Registrierung homöopathischer und apothekeneigener Arzneien) gehen leicht über den EU-Kern hinaus, sind aber richtliniengedeckt.

Begründung

Das Gesetz sorgt dafür, dass nur Arzneimittel auf den Markt kommen, die geprüft, sicher und in ihrer Qualität gesichert sind, und verbietet irreführende Angaben. Damit schützt es Patienten vor echten Gesundheitsschäden und vor Täuschung, also genau vor der Art von Schaden, deren Abwehr Aufgabe des Staates sein darf. Die Zulassungspflicht ist ein spürbarer Marktzugangsaufwand, bei Medikamenten aber sachlich gerechtfertigt. Der Großteil setzt ohnehin verbindliches EU-Recht um.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Anforderungen an Arzneimittel ↗ RIS

Anforderungen an Arzneimittel § 3. Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, bei denen es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, daß sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht. 02.01.2024 10010441 NOR40256791

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in Verkehr zu bringen, die in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entsprechen. (2) Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechen in ihrer Qualität dem jeweiligen Stand der Wissenschaft insbesondere dann nicht, wenn sie (3) Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, (4) Arzneispezialitäten, deren Verfalldatum überschritten ist, dürfen für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in Verkehr gebracht werden, wenn dies für die Arzneimittelversorgung unerlässlich ist und durch Untersuchungen festgestellt wurde, dass der Schutz der Gesundheit gewahrt bleibt. BGBl. Nr. 305/1990 02.01.2024 10010441 NOR40256792

§ 6 — Irreführung ↗ RIS

Irreführung § 6. (1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe in Verkehr zu bringen, die den Tatsachen nicht entsprechende Angaben oder sonst zur Irreführung geeignete Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen. (2) Es ist ferner verboten, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen über diese den Tatsachen nicht entsprechende oder zur Irreführung geeignete Angaben zu machen. (3) Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn (4) Es ist ferner verboten, Gegenstände anzukündigen oder in Verkehr zu bringen, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind und die nach Art und Form der Ankündigung oder des Inverkehrbringens geeignet sind, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, diese Gegenstände seien selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam oder sie enthielten Arzneimittel oder auf sie wäre ein Arzneimittel aufgebracht.

§ 7 — II. Abschnitt ↗ RIS

II. Abschnitt Arzneispezialitäten Zulassung von Arzneispezialitäten § 7. (1) Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um (2) Arzneispezialitäten, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen, in einer Apotheke hergestellt werden und dazu bestimmt sind, in der Apotheke, in der sie hergestellt worden sind, unmittelbar an den Verbraucher abgegeben zu werden, unterliegen nicht der Zulassung. Diese Arzneispezialitäten sind gemäß § 17 zu kennzeichnen und mit einer Gebrauchsinformation gemäß § 16 zu versehen. (3) Nicht als Arzneispezialitäten, die gemäß Abs. 1 der Zulassung unterliegen, gelten Arzneimittel, die in einer Apotheke auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Arztes oder Zahnarztes hergestellt und dort wegen eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfes bereitgehalten werden, um über besondere Anordnung dieses Arztes oder Zahnarztes an Anwender oder Verbraucher abgegeben zu werden. (4) Nicht als Arzneispezialitäten

KI-Analyse · 2026-07-20 · 187 §§ im Datensatz