Deregulierung, aber richtig

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LFBIS-ÖStZ-Verordnung

· V · BGBl. Nr. 644/1983 · in Kraft seit 1983-12-31

80/01 Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung aus 1983 regelt die Datenübermittlung vom 'Österreichischen Statistischen Zentralamt' an das Landwirtschaftsministerium in 'magnetisch gespeicherter Form'. Das Zentralamt wurde mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 zur Statistik Austria umgewandelt, das Bundesstatistikgesetz 1965 wurde abgelöst, und magnetische Datenträger als Übertragungsweg sind längst obsolet. Alle Bezugspunkte dieser Verordnung existieren nicht mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Übermittlung von Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, ab dem 29. Oktober 1980 ermittelt wurden und auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind, hat vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dies gilt auch für solche Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die vor dem 29. Oktober 1980 auf Grund der

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz