Deregulierung, aber richtig

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LFBIS-Gesetz

· BG · BGBl. Nr. 448/1980 · in Kraft seit 1980-10-29

80/01 Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz richtet ein zentrales staatliches Informationssystem über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe ein, sammelt Daten aus vielen Quellen und betreibt dafür einen eigenen Beirat. Eine breit angelegte Datensammlung über private Betriebe samt Daten-Zusammenführung greift in deren Sphäre ein, ohne dass ein zwingender Drittschutz erkennbar wäre. Soweit Daten heute ohnehin für EU-Agrarverwaltung und Statistik anfallen, ist das eigene Sammelsystem samt Beirat redundant und sollte stark zusammengestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) einzurichten und zu führen. Hiebei kann er sich der automationunterstützten Datenverarbeitung bedienen. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG zum Zwecke der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung des Datenverkehrs im Sinne dieses Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger an die Bestimmungen diese Bundesgesetzes gebunden werden. (3) Nach Maßgabe einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erlassenden Verordnung können dem Österreichischen Statistischen Zentralamt aus den im Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen die Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBI

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten, die einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen (im folgenden Daten genannt), insoweit ermitteln, verarbeiten und benützen, als dies zu Erfüllung der ihm auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, oder auf Grund anderer Gesetze übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Dabei sind auch die Belange der umfassenden Landesverteidigung zu berücksichtigen. (2) Die im Abs. 1 und in den §§ 3 bis 8 genannten Daten sind in das LFBIS aufzunehmen. 17.03.2025 10010415 NOR12132856 N8198040266L

§ 9 ↗ RIS

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS – ausgenommen die ihm gemäß § 5 übermittelten Daten – übermitteln (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im § 3, § 4, § 6 und § 8 genannten Daten der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im § 7 Abs. 1 genannten Daten, (4) Werden die übermittelten Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachträglich berichtigt, geändert oder ergänzt, so sind dem Empfänger auch diese Daten zu übermitteln. (5) Die Empfänger dürfen die im § 3, § 4 und § 6 genannten Daten, soweit die Übermittlung an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Dritte übermitteln. (6) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die im § 3 genannten Daten unterliegen – ausgenommen für Zwecks der Mineralölsteuervergütung – der Verschw

§ 11 ↗ RIS

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vorbereitung und Vorberatung von Geschäften, die den Datenverkehr auf Grund dieses Bundesgesetzes betreffen, einen Beirat einzusetzen. (2) Den Beiratsmitgliedern ist Einblick in alle generellen Planungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu geben. (3) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

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