Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal
· V · BGBl. Nr. 315/1980 · in Kraft seit 1980-07-19
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Widmung wichtiger Grundwasservorkommen im Salzburger Becken und Lammertal für die Trinkwasserversorgung ist ein legitimes Schutzinstrument für die Bevölkerung. Der Kern dieser Verordnung – Vorrang des Trinkwasserschutzes – ist verhältnismäßig und notwendig. Allerdings enthält § 6 noch Strafbeträge in österreichischen Schilling, die seit der Euro-Einführung 2002 veraltet sind und aktualisiert werden müssen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Grundwasservorkommen im südlichen Teil des Salzburger Beckens und im unteren Lammertal sowie die Karstwasservorräte der Gebirgsstöcke Tennengebirge, Hagengebirge und Hoher Göll werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet. 20.06.2017 10010414 NOR12132849 N8198031917L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (§ 2) kommt dem Schutz der in § 1 genannten Wasservorkommen vor Verunreinigung Vorrang zu. (2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (§ 2) ist vor allem zu berücksichtigen, daß diese Wasservorkommen ihrer Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleiben. (3) Zur Wahrnehmung der unter Absatz 1 und 2 angeführten Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten: 20.06.2017 10010414 NOR12132851 N8198031919L
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden. 20.06.2017 10010414 NOR12132854 N8198031922L
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