Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)
· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 309/1978 · in Kraft seit 1993-01-01
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen gewährt Bürgern beider Länder das Recht, Grenzgebiete zu betreten, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffen sind. Seit Österreich und die Slowakei beide Schengen-Mitglieder und EU-Mitglieder sind, gilt ohnehin uneingeschränkte Personenfreizügigkeit, die dieses spezifische Zutrittsrecht überflüssig macht. Das Abkommen hat seinen praktischen Regelungsgehalt verloren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „ČSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „ČSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile StF: BGBl. Nr. 309/1978 BGBl. Nr. 1047/1994 Deutsch, Tschechisch Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 10. Juli 1978 in Kraft. Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, in dem Bemühen um die Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auf
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn _______________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970 16.05.2019 10010405 NOR12132660 N8197839168L
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die in Artikel 1 erwähnten Rechte bleiben für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Beschlusses über den Gemeingebrauch und die Nutzung der entsprechenden Gebietsteile aufrecht. 16.05.2019 10010405 NOR12132661 N8197839169L
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt. GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. 16.05.2019 10010405 NOR12132662 N8197839170L
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