Vertrag zwischen Österreich und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 525/1978 · in Kraft seit 1978-11-17
89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Weiche Kooperation im Gesundheitswesen; Gesundheit ist nationale Kompetenz und das Abkommen beschraenkt keine Freiheit.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des medizinischen Personals zum beiderseitigen Nutzen weiterentwickeln, ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren. 05.01.2018 10010399 NOR12132746 N8197840530L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz