Schutzwaldverordnung
· V · BGBl. Nr. 398/1977 · in Kraft seit 1977-07-29
80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Schutzwälder verhindern Erosion, Lawinen und Hochwasser zum Schutz von Siedlungen und Infrastruktur. Die Verordnung konkretisiert sinnvoll, wie diese Wälder behandelt und genutzt werden dürfen, um ihre Schutzwirkung aufrechtzuerhalten. Das ist ein legitimer staatlicher Eingriff, der Dritte vor ernstem Schaden schützt und nicht über das notwendige Maß hinausgeht.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schutzwaldverordnung BGBl. Nr. 398/1977 29.07.1977 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1977 über die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder (Schutzwaldverordnung) StF: BGBl. Nr. 398/1977 Auf Grund des § 22 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des § 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird. (2) § 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird. (3) Auf Fällungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 des Forstgesetzes 1975 finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung. (4) Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein Behördeorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann sie von diesem vorgenommen werden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können. 15.05.2026 10010385 NOR12132567 N8197721760L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz