Waldentwicklungsplan
· V · BGBl. Nr. 582/1977 · in Kraft seit 1978-01-01
80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Waldentwicklungsplan koordiniert die forstliche Raumplanung und ist gesetzliche Grundlage für Schutzwaldbewirtschaftung, Lawinenschutz und Hochwasserschutz. Die Verordnung legt nur das Format und die Methodik des Plans fest, nicht Bewilligungserfordernisse für Private. Der bürokratische Aufwand ist gering, der Nutzen für den Schutz Dritter vor Naturgefahren erheblich. Das Forstgesetz 1975 selbst verlangt diesen Plan ausdrücklich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Waldentwicklungsplan (§ 9 des Forstgesetzes 1975) hat die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse zu enthalten und ist unter Bedachtnahme auf alle für die forstliche Raumplanung bedeutsamen öffentlichen Interessen zu erstellen. (2) Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen zusammen. (3) Der Waldentwicklungsplan ist insbesondere eine Grundlage für die (4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 ist der Waldentwicklungsplan nach Maßgabe der gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß diesem auch Hinweise für außerforstliche Planungen entnommen werden können.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Gegenstand der Darstellung und Planung im Teilplan sind
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz