Bäderhygienegesetz
BHygG · BG · BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2009 · in Kraft seit 2009-07-16
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bäderhygienegesetz regelt die Hygiene in Bädern und Whirlpools – Schutz der Badegäste vor Gesundheitsgefahren. Bleibt; übermäßige Detailpflichten wären zu prüfen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf (2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern. (3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind. (4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994. (5) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirl
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 29 §§ im Datensatz