Deregulierung, aber richtig

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Forstliche Kennzeichnungsverordnung

· V · BGBl. Nr. 179/1976 · in Kraft seit 1976-04-30

80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt einheitliche Kennzeichnungstafeln (Form, Farbe, Größe, Anbringungsort) für gesperrte oder beschränkte Waldflächen fest. Standardisierte Warnschilder für forstliche Sperrgebiete sind ein verhältnismäßiges und notwendiges Mittel, um Waldbesucher klar über bestehende Betretungsverbote zu informieren und so Unfälle zu verhindern.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. II Nr. 67/1997

Anl. 1 — ANLAGE ↗ RIS

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§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des Gesetzes ausgenommen wurden oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs. 2 lit. b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche Sperrgebiete), sind die in den Abs. 2 bis 9 näher beschriebenen Tafeln zu verwenden. (2) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes), ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von zirka einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat, zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten verboten“ zu enthalten (Abbildung 1 der Anlage). (3) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken befristet ausgenommen werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes), ist die Tafel gemäß Abs. 2 zu verwenden, die zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort „Befristetes“ zu enthalten hat (Abbildung 2 der Anlage). Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen. (2) Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren Trassenverlauf, gut sichtbar in einer Höhe über dem Boden von nicht weniger als 0,60 m und nicht mehr als 2,20 m anzubringen. Es ist vorzusorgen, daß sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs nicht verdeckt werden und Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen möglichst standzuhalten vermögen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz