Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
· V · BGBl. Nr. 590/1976 · in Kraft seit 1976-10-30
80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Staat übernimmt hier 25 Prozent der Prämie für private Waldbrandversicherungen von Waldbesitzern. Es gibt keinen überzeugenden Grund, warum der Staat ausgerechnet diese Versicherungssparte subventionieren soll – Waldbesitzer können wie andere Unternehmer selbst entscheiden, ob und wie sie ihre Liegenschaft versichern. Das Forstgesetz, auf das sich die Verordnung stützt, schafft keine legitime Grundlage für eine Dauersubvention privater Versicherungsprämien.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Höhe des aus Förderungsmitteln des Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie. Allfällige sonstige Zuschüsse haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet den Bundeszuschuß ab dem Jahre 1976.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz