Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 574/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Uebereinkommen von 1954 zur Verhuetung der Oelverschmutzung der See (OILPOL); durch das MARPOL-Uebereinkommen abgeloest und fuer das Binnenland Oesterreich ohne praktische Bedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II (1) Dieses Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung registriert sind, und auf nichtregistrierte Schiffe, welche die Staatszugehörigkeit einer Vertragspartei haben; ausgenommen sind: (2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß, soweit zweckmäßig und durchführbar, auf die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Schiffe Vorschriften angewendet werden, die denjenigen dieses Übereinkommens gleichwertig sind. Verbindungsgewässer 07.05.2020 10010373 NOR40004645
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz