Deregulierung, aber richtig

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Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

· V · BGBl. Nr. 252/1974 · in Kraft seit 1974-05-15

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung schützt drei konkrete Seen in Salzburg vor Verunreinigung, indem sie bei wasserrechtlichen Bewilligungen und Planungen auf die Reinhaltung verpflichtet und den anliegenden Gemeinden rechtliches Interesse zuerkennt. Damit wird Drittschutz vor Umweltschäden an einem gemeinsam genutzten Gut gewährt – ein legitimer Staatszweck. Die Schutzwirkung ist auf die drei genannten Seen begrenzt und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersee, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird. 06.06.2017 10010363 NOR12132009 N8197436938J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten: 06.06.2017 10010363 NOR12132010 N8197436939J

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Das Interesse der Gemeinden Hof bei Salzburg, Fuschl am See, Koppl, Plainfeld, Eugendorf, Thalgau, Mondsee, Tiefgraben, St. Lorenz, Innerschwand, Zell am Moos, Oberhofen am Irrsee und Unterach am Attersee an der Reinhaltung der im § 1 genannten Seen wird als rechtliches Interesse anerkannt. 06.06.2017 10010363 NOR12132011 N8197436940J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz