Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
· V · BGBl. Nr. 736/1974 · in Kraft seit 1974-12-13
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Schon- und Widmungsgebiet widmet die Quellwasservorkommen des Sarstein/Sandling/Loser-Gebietes der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Bad Aussee, Bad Goisern, Altaussee und Obertraun. Die Beschränkungen für Bergbau, Mineralöltransport und Abwasserentsorgung sind im Hinblick auf die besondere Empfindlichkeit des Karstgebirges verhältnismäßig und schützen die Bevölkerung vor schwer reversiblen Grundwasserschäden. Ohne diese Schutzzone könnten privatwirtschaftliche Tätigkeiten die regionale Trinkwasserbasis dauerhaft gefährden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes im Bereiche der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und als Schon- und Widmungsgebiet bestimmt. Quellwasservorkommen, Schongebiet 06.06.2017 10010362 NOR12132000 N8197429187L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde: Schongebiet, BGBl. Nr. 60/1957, Parkplatz, Sandgrube, Lehmgrube, Schuttablagerungsplatz 07.06.2017 10010362 NOR12132002 N8197429189L
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als 600 l beträgt. Biologisch schwer abbaubare Stoffe (wie Pflanzenschutzmittel, insbesondere Pestizide) dürfen nur in verläßlich schließbaren Behältern mit einem Inhalt bis höchstens je 30 l transportiert werden. Schongebiet, BGBl. Nr. 267/1967 06.06.2017 10010362 NOR12132003 N8197429190L
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: (2) Bei allen Verfahren im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden. Schongebiet, Waldwirtschaft, Naturschutz, Quellwasservorkommen 06.06.2017 10010362 NOR12132005 N8197429192L
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