Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
· V · BGBl. Nr. 345/1973 · in Kraft seit 1973-07-25
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stellt das Quell- und Grundwasser im Hochschwabgebiet unter Schutz und widmet es vorzugsweise der Trinkwasserversorgung. Der Schutz lebenswichtiger Trinkwasservorkommen vor Verunreinigung ist ein echter Drittschutz und ein klassisches öffentliches Gut. Die Auflagen, etwa für Mineralöltransporte und Bewilligungspflichten im Schongebiet, sind sachlich begründet; lediglich die noch in Schilling angegebene Strafhöhe sollte bei Gelegenheit angepasst werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig als Schongebiet bestimmt. Quellwasservorkommen 17.05.2023 10010354 NOR12131825 N8197329196L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Innerhalb des Schongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde: Quellwasser, Grundwasservorkommen, BGBl. Nr. 60/1957, Parkplatz, Sandgrube, Lehmgrube, Schottergrube, Schuttablagerungsplatz 23.05.2023 10010354 NOR12131827 N8197329198L
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als 600 l beträgt. Biologisch schwer abbaubare Stoffe (Pestizide) dürfen nur in verläßlich schließbaren Behältern mit einem Inhalt bis höchstens je 30 l transportiert werden. Schongebiet, BGBl. Nr. 267/1967 17.05.2023 10010354 NOR12131828 N8197329199L
§ 11 ↗ RIS
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden. 17.05.2023 10010354 NOR12131835 N8197329206L
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