Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 132/1972 · in Kraft seit 1972-03-12
89/04 Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
PIC-Uebereinkommen von 1970 zur gegenseitigen Anerkennung pharmazeutischer Herstellungsinspektionen; seit 1995 eingefroren und durch das PIC/S-Schema sowie EU/EWR-Recht abgeloest, damit ueberholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Austausch von Informationen ARTIKEL 1 1. Die Vertragsstaaten tauschen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens jene Informationen aus, welche für die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen in bezug auf die in ihren Gebieten hergestellten und für die Einfuhr in andere Vertragsstaaten bestimmten pharmazeutischen Produkte notwendig sind. a) jedes für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel oder ähnliche Produkt, das im herstellenden Vertragsstaat oder im einführenden Vertragsstaat unter die Kontrolle der Gesundheitsgesetzgebung fällt; b) jeden Bestandteil, den der Hersteller zur Herstellung eines Produktes verwendet, auf das sich die vorstehende litera a bezieht. 22.04.2025 10010352 NOR40004295
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz