Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches
· V · BGBl. Nr. 299/1971 · in Kraft seit 1971-08-14
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Rahmenverfügung koordiniert wasserwirtschaftliche Maßnahmen mehrerer Gemeinden über zwei Bundesländer hinweg, um den Wasserhaushalt eines zusammenhängenden Einzugsgebiets zu erhalten. Sie richtet sich primär an Behörden und legt Planungsgrundsätze fest, ohne individuelle Bürger mit Verboten zu belasten. Grenzüberschreitende Flussgebietskoordination ist ein klassisches öffentliches Gut, das der Markt nicht bereitstellt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Im Einzugsgebiet des Hainbaches ist nach den Grundsätzen einer modernen Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung ein ausgeglichener Wasserhaushalt herzustellen und beizubehalten. 06.06.2017 10010344 NOR12131587 N8197148578J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Zur Gewährleistung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes sind alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches derart aufeinander abzustimmen, daß nachteilige Auswirkungen auf das ober- und unterirdische Gewässerregime vermieden werden. 06.06.2017 10010344 NOR12131588 N8197148579J
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Vor allem haben Regulierungs- und Meliorationsmaßnahmen am Hainbach und an seinen Zubringern unter Berücksichtigung des Konsumtionsvermögens des Hainbach-Unterlaufes und des Schwemmbaches so zu erfolgen, daß keine nachteiligen Beeinflussungen der Unterläufe (Schwemmbach und Mattig) eintreten. Zu diesem Zwecke ist besonderer Wert auf die Einrichtung von Retentionsbecken zu legen. Regulierungsmaßnahme 06.06.2017 10010344 NOR12131589 N8197148580J
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches, an dem folgende Ortsgemeinden Anteil haben: Im politischen Bezirk Vöcklabruck, Land OÖ: Oberhofen am Irrsee. Im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, Land Salzburg: Köstendorf, Neumarkt am Wallersee und Straßwalchen. Im politischen Bezirk Braunau am Inn, Land OÖ: Lengau und Munderfing. (2) Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg haben für die Eintragung der Einzugsgebietsgrenzen in Karten zu sorgen, die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Vöcklabruck, Salzburg-Umgebung und Braunau am Inn, bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden, bei der Agrarbehörde I. Instanz des Landes Salzburg sowie bei den Gemeindeämtern in Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing aufzulegen sind. 06.06.2017 10010344 NOR12131591 N8197148582J
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